05.06.2014

Absehen vom Fahrverbot nach qualifizierter verkehrspsychologischer Einzelmaßnahme

Von einem Regelfahrverbot kann abgesehen werden, wenn aufgrund einer verkehrspsychologischen Maßnahme von einer (positiv) veränderten Einstellung des Betroffenen auszugehen ist.

(Vergleiche AG Mannheim, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 22 OWI 504 Js 8240/13; siehe auch AG Niebüll, Urteil vom 24.07.2013, Az. 6 OWI 110 Js 7682/13 (23/13))

 

Ein Fahrverbot dient primär nicht als „Strafe“ für bereits begangene Ordnungswidrigkeiten sondern als intensive verkehrsspezifische Erziehungsmaßnahme zur Einflussnahme auf das künftige Verhalten des Betroffenen bei der Teilnahme am Straßenverkehr, also der Verhinderung künftiger Ordnungswidrigkeiten. Wird dieser Zweck des bei einer bestimmten Ordnungswidrigkeit regelmäßig anzuordnenden Fahrverbotes, bis zur Entscheidung des Gerichtes über die Anordnung des Fahrverbotes, bereits in anderer Weise erreicht, das heißt bestehen andere Faktoren, welche in gleicher Weise wie das im konkreten Fall drohende Regelfahrverbot geeignet sind, diese nachhaltige erzieherische Wirkung auf den Betroffenen auszuüben, bedarf es der zusätzlichen erzieherischen „Besinnungsmaßnahme“ eines Fahrverbotes nicht mehr.. Das Gericht kann dann, bei gleichzeitiger angemessener Erhöhung des Bußgeldes (in der Regel minimal eine Verdoppelung, sehr häufig auch eine Verdreifachung) auf die Verhängung des Fahrverbotes verzichten.

 

Anmerkung:

Jede Entscheidung über den Verzicht auf die Anordnung eines Regelfahrverbotes ist eine Einzelfallentscheidung in einer Gesamtschau aller Umstände, die für den jeweiligen Einzelfall prägend sind. Es gibt keinen Automatismus, wonach bestimmte einzelne Umstände, beispielsweise eine verkehrspsychologische Einzelmaßnahme, zwangsläufig zum Wegfall des Fahrverbotes führen müssten. Betroffene sollten daher unbedingt darauf verzichten, sich selbst verteidigen zu wollen oder auch nur irgendwelche Angaben zur Sache gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen. Vielmehr sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein verkehrsrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser kann durch Akteneinsicht ermitteln ob und gegebenenfalls welche Ansatzpunkte bestehen, um gegen die Anordnung des Fahrverbotes mit Aussicht auf Erfolg vorzugehen bzw. durch entsprechende Präsentation der Umstände des Falles die Erfolgschancen maximieren. Zugleich kann der frühzeitig eingeschaltete Verteidiger das Verfahren in der Regel terminlich so steuern, dass dem Betroffenen genügend Zeit bleibt, um etwa erforderliche Schulungen, verkehrspsychologische Maßnahmen, etc. vor der gerichtlichen Hauptverhandlung durchführen zu können.