Der Betroffene muss der Anordnung zur Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens entnehmen können, was konkret der Anlass für die Anforderung ist und wie die Behörde seine Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt.
Unterlässt der Betroffene die Beibringung des Gutachtens, kann ihm die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1, 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV entzogen werden. Der Betroffene hat das Recht, den begutachtenden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Nimmt er dieses Recht war, hat er allerdings auch gesteigerte Sorgfaltspflichten, da er selbst für eine fristgerechte Gutachtenbeibringung sorgen muss.
Normen: FeV § 11 Abs. 5, Abs. 8, § 46 Abs. 1, Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5, StVG § 3 Abs. 1 S. 1