Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbswidrig sind. Mitbewerber seien daher klagebefugt. Ob eine Abmahnung im konkreten Fall möglich ist, hänge davon ab, ob es sich bei der verletzten Norm um eine Marktverhaltensregel handelt.
Normen: § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, EGRL 46/95, Art 24 EUV 2016/679, § 28 Abs 7 BDSG