Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bemerkte bei einer Probebuchung bei Air Berlin, dass die auf der Website ausgewiesenen Zusatzkosten viel geringer waren als die Steuern und Gebühren, die tatsächlich an die Flughäfen abgeführt werden müssen. Der EuGH stellte hierzu klar, dass Zusatzkosten bei der Veröffentlichung der Flugpreise gesondert ausgewiesen werden müssen. Dem Verbraucher müssen die Steuern, Flughafengebühren, Zuschläge und Entgelte stets transparent gemacht werden. Der EuGH kam außerdem zu der Überzeugung, dass Airlines nach deutschem Recht keine pauschale Bearbeitungsgebühr für eine Flugstornierung verlangen dürfen.