Im vorliegenden Fall klagte ein Wettbewerbsverband gegen einen Discounter, der eine Milch mit dem Etikett "frische Weidemilch" in seinem Sortiment führt. Die Rückseite des Etiketts weist daraufhin, dass die Milch von Kühen stammt, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens sechs Stunden am Tag auf der Weide grasen. Der Verband klagte gegen die Bezeichnung der Milch als "Weidemilch", da er diese als für den Verbraucher irreführend ansah, weil die Kühe nicht an jedem Tag des Melkens auf der Weide stehen könnten. Es handele sich nach der Meinung des Verbands daher lediglich um ein Saisonprodukt.
Das OLG Nürnberg kam zu der Überzeugung, dass der Verband keine Unterlassung der Bezeichnung auf dem Etikett verlangen könne. Bei Orientierung am Branchenstandart reiche es aus, wenn die Tiere 120 Tage im Jahr mindestens sechs Stunden am Tag auf der Weide stehen.
Normen: UWG § 3a, § 5 Abs. 1 Nr. 1; LMIV Art. 7 Abs. 1a, Art. 8 Abs. 3