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Rechtsanwälte und Notare
in Darmstadt

IT-Recht

Im Internet angebotene Waren müssen grundsätzlich umgehend lieferbar sein, falls der Händler seine Kunden nicht auf eine längere Lieferfrist hinweist.


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Internetprovider dürfen dynamische Verbindungsdaten nur bis zur Erstellung der Abrechnung speichern.


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Auch Verträge, die unter Einschaltung eines Boten abgeschlossen werden, unterliegen in der Regel dem Fernabsatzrecht.


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Umgekehrte Auktionen im Internet sind nicht wettbewerbswidrig und dürfen somit auch beworben werden.


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Die Anschaffungskosten für eine Internetdomain können nicht abgeschrieben werden, weil die Domain ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist.


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Beruht eine falsche Preisangabe auf einem technischen oder Tippfehler, kann der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten. Anders sieht es aus bei falschen Wertangaben und Kalkulationsirrtümern.


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Internet-Provider können zur Sperrung von Seiten mit rechtsradikalen Inhalten verpflichtet werden.


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Onlineshopper können zukünftig nur noch dann bestellte Ware kostenlos zurücksenden, wenn sie zumindest einen Teil des Kaufpreises bereits bezahlt haben.


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Die regelmäßige Sicherung von Geschäftsdaten ist im gewerblichen Bereich selbstverständlich.


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Verbraucher haben auch bei Internet-Auktionen ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist.


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