Der angeklagte Fotograf fotografierte im Universitätklinikum Aachen einen Patienten, von diesem er vermutete, dass er an Ebola erkrankt wäre. Der Patient hatte dem Fotojournalisten zu verstehen gegeben, dass er mit den Aufnahmen nicht einverstanden war. Die Ärzte sowie auch die später hinzugezogene Polizei konnten den Journalisten nicht zur Löschung der Fotos bewegen.
Der Fotograf gab später die Fotos an eine Zeitung weiter, ohne auf eine Unkenntlichmachung des Fotografierten zu bestehen. Die Zeitung veröffentlichte in seiner Onlineausgabe ein Bild des Patienten ohne eine Verpixelung. Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass dies eine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung des Patienten darstellt. Der Fotograf wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Normen: §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 (KunstUrhG)