Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen. Auf dem Reiseportal der Beklagten kann eine Flugbuchung nur fortgeführt werden, wenn sich der Kunde für eine der drei Möglichkeiten entscheidet: "Reiserücktrittsversicherung", "Reiseschutz- und Rücktrittsversicherung" oder "Ich verzichte ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz und zahle im Notfall alle Kosten selbst". Wenn der Portalbesucher die letzte Möglichkeit auswählt, öffnet sich ein Fenster mit der Überschrift "Sie haben sich entschieden, ohne Versicherung zu verreisen". Trotzdem befindet sich auf dieser Seite ein orange unterlegtes Feld rechts unten mit der Aufschrift "Weiter - Ich möchte abgesichert sein". Links befindet sich ein unauffälligeres Feld, welches in kleinerer Schrift gehalten ist, mit der Überschrift "Weiter ohne Versicherung". Dies steht nach der Meinung des BGH nicht im Einklang mit dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vorgesehenen Gebot der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit von Mitteilungen über fakultative Zusatzkosten.
Der Kläger bemängelte außerdem, dass Besuchern der Website bei der Flugsuche stets zuerst Treffer angezeigt werden, die sich aus einer automatischen Voreinstellung ergeben. Dieser Zahlungsfilter zeigt den Nutzern nur die Preise an, die für eine Bezahlung mit einer Kreditkarte von American Express gelten. Besucher, die nicht im Besitz einer American Express sind, müssen ein zusätzliches Entgelt und eine Servicegebühr bezahlen. Der BGH stellte klar, dass für solche Nutzer der Website ein effektiver Preisvergleich nicht möglich ist. Eine Servicepauschale, die nicht von allen Nutzern vermieden werden kann, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, welches in den endgültigen Preis eingerechnet werden muss. Die Praxis des Reiseportals verstößt damit gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, wonach der Flugpreis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten muss.