Vorab: Der Tatbestand des Computerbetruges wird verwirklicht wenn eine Person unbefugt auf ein Datenverarbeitungsprogramm einwirkt um sich so einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gelangte der Angeklagte mittels Täuschung der Berechtigten in den Besitz mehrerer EC-Karten und PIN-Nummern und nahm in der Folge Abbuchungen von den Konten vor.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass es sich bei einer solchen Fallgestaltung nicht um einen Computerbetrug handelt, sondern auf den normalen Betrug abzustellen ist.