In dem betroffenen Sachverhalt bot der Beklagte Händler bei Ebay kleine Schokoladentafeln zum Sofortkauf an. Die Angebotsübersicht enthielt jedoch nur den Endpreis, wohingegen der durch den Grundpreis dargestellte Preis je Mengeneinheit erst in der Artikelbeschreibung zu finden war. Hiergegen wandte sich der Kläger mir seinem Begehren und stimmte, wie das Urteil zeigt, mit der Auffassung des Gerichts überein.
Wie es ausführte, würde die Preisabgabenverordnung auch beim Handel im Internet gelten. Diese sieht vor, dass direkt neben dem Endpreis auch der Grundpreis auszuzeichnen ist, so dass der Verbraucher optimale Vergleichsmöglichkeiten vorfindet. Entscheidend sei dabei die Wahrnehmbarkeit auf einen Blick. Befände sich der Grundpreis hingegen erst in der Artikelbeschreibung und sei darüber hinaus noch kleingedruckt und weit ab des Endpreises, sei der Preisabgabenverordnung in keinem Fall Genüge getan.
Anmerkung: Dieser ersten gerichtlichen Entscheidung zur Geltung der Preisabgabenverordnung im Internet dürfte in der Praxis des Internethandels erhebliche praktische Bedeutung zukommen.