Mit diesem Urteil folgte das Amtsgericht Menden in einer jüngst getroffenen Entscheidung der Auffassung des Bundesgerichtshofes in früheren Verfahren und verurteilte den Anbieter zur Zahlung von Schadensersatz an den Bieter. Der Anbieter hatte einen Pkw gegen Höchstgebot zum Verkauf angeboten, die Auktion jedoch kurz vor Ende gestoppt, da er zeitgleich ein Angebot über € 750,- auf mobile.de erhalten hatte. Das Höchstgebot in der beendeten Auktion belief sich zu diesem Zeitpunkt auf € 605,99. Zu diesem Preis verlangte der Bieter auch die Herausgabe des PKWs von dem Anbieter. Dieser kam dem Begehren nicht nach, weshalb der Bieter vom Kaufvertrag zurück trat und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangte. Zu Recht, wie das Gericht befand.
Wie es in seiner Begründung ausführte, gibt der Anbieter bereits mit dem Einstellen des Artikels bei Ebay ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab, welcher mit demjenigen zustande kommt, der bei Beendigung der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat. Die vorzeitige Beendigung eines solchen Angebotes ohne solch negative Konsequenzen sei nur möglich, wenn gesetzliche Gründe für ein solches Handeln vorlägen (z.B. Diebstahl oder Zerstörung des angebotenen Gegenstandes, usw.). Allein das Vorliegen eines besseren Angebotes außerhalb von Ebay berechtigt auf jeden Fall nicht zum vorzeitigen Auktionsabbruch. Der Schaden berechnet sich vorliegend aus dem Verkehrswert der angebotenen Sache, abzüglich dem vom Bieter darauf abgegebenen Gebot. Im vorliegenden Verfahren wurde der Wert des PKWs von einem Gutachter mit € 900,- beziffert. Abzüglich der vom Kläger gebotenen € 605,99 ergab sich somit ein Schaden von € 294,01, den der Anbieter dem Bieter ersetzen muss.