Geschwister sollen gleichen Namen führen

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen.

Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.

In dem entschiedenen Fall, waren die Eltern des neu geborenen Kindes nicht miteinander verheiratet. Nach der Geburt des Kindes machten sie von ihrem Namensbestimmungsrecht keinen Gebrauch, als der Kindesvater als Vater eingetragen wurde. Als das zweite Kind dann zur Welt kam - die Eltern waren immer noch nicht miteinander verheiratet - bestimmten sie den Namen des Kindesvaters als Nachnamen für das zweite Kind. Später heirateten die Eltern und bestimmten keinen Ehenamen. Das Standesamt das für die Namensänderung zuständig war, wies die Eltern darauf hin, dass das zweitgeborene Kind nun nach der Heirat den Namen des ersten Geschwisterkindes kraft Gesetzes erhält und nahm die entsprechenden Eintragung vor. Die Eltern wehrten sich dagegen, jedoch ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat sich bei den Regelungen zur Bindungswirkung bei Geschwisternamen von dem Grundgedanken leiten lassen, dass alle Kinder eines Elternpaares zumindest bei gleichen Sorgerechtsverhältnissen den gleichen Geburtsnamen tragen sollen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 118 17 vom 13.11.2019
Normen: § 1617a II ff. BGB
[bns]