Voraussetzung ist aber, dass die Umgangsregelung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und detailliert alle Umgangszeiten, Bring- und Abholzeiten bestimmt, sodass keinerlei Unklarheit besteht, wer, wann und zu welcher Zeit das Kind bei sich haben soll.
Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung muss jedoch gesondert hingewiesen werden.
Wird eine Umgangsregelung später von den Parteien abgeändert, so muss das Gericht diese Umgangsrechtsregelung erneut billigen und erneut einen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung machen. Der vorhergehende Hinweis reicht nicht aus, da es sich um eine neue Regelung handelt und nur auf die Folgen einer breits bestehenden Regelung wirksam hungewiesen werden kann.
Normen: FamFG § 89 Abs. 2