Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Ist das Kind nicht voll geschäftsfähig, so kommt es für die den Fristlauf auslösende Kenntnis auf die Person des gesetzlichen Vertreters an.
Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mutter mit dem rechtlichen Vater verheiratet ist.
Normen: BGB §§ 166 Abs. 1, 1600 b, 1629 Abs. 2, 1795, 1796