Die Mutter des Klägers behielt nach der Scheidung den in ihrer Ehe geführten Familiennamen bei. Dieser Name ist nicht ihr Geburtsname. Die Ehe wurde bereits vor der Geburt des Klägers geschieden. Der Kläger erhielt als Geburtsnamen den Namen seiner Mutter. Der leibliche Vater des Klägers erkannte die Vaterschaft an. Nach seinem 18. Geburtstag beantragte der Kläger beim Landratsamt, seinem Familiennamen in den Namen seines leiblichen Vaters zu ändern. Er begründete seinen Antrag damit, dass er keine Verbindung zu dem Namen des geschiedenen Ehepartners seiner Mutter habe. Der Antrag wurde abgelehnt, wohingegen er Klage einreichte.
Der Kläger trug vor, dass er eine enge Beziehung zu seinem leiblichen Vater pflege, während kein Kontakt zu dem früheren Partner seiner Mutter bestehe. Als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, habe das Landratsamt seinen Eltern erklärt, dass mit der Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit abgewartet werden solle. Dies ist allerdings falsch, da eine solche Namensänderung tatsächlich nur bis zum 18. Lebensjahr möglich ist. Während der mündlichen Verhandlung erklärten die Vertreter des Landratsamts, dass eine derartige Äußerung nur vom Jugendamt abgegeben worden sei. Jugendämter sind für Namesänderungen aber nicht zuständig.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege. Dem stimmte auch das VGH München zu. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger nicht mit seinem Namen identifizieren könne, da seine Mutter den Namen immer noch trägt. Der Kläger trug im Rahmen dieses Verfahrens zudem vor, er sei durch das eigenmächtige Benutzen des Namens seines leiblichen Vaters bereits unter diesem Namen bekannt. Da er sich auf das Führen dieses Namens bereits eingestellt hatte, sei das Fortführen seines tatsächlichen Namens für ihn unerträglich. Dies stellt nach der Meinung des VGH jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsrechts dar.
Normen: § 3 Abs. 1 NamÄndG, § 1617a Abs. 1 BGB