Ermöglicht der Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung eine Titelumschreibung, muss dies erst recht gelten, wenn der Berechtigte in Abweichung von der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Prognose eines Anspruchsübergangs die Befugnis behält, ein ihm materiell-rechtlich zustehendes Recht gerichtlich geltend machen zu können.
Normen: UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727