In dem zugrunde liegenden Scheidungsverfahren beauftragte der Ehemann einen Gutachter mit der Wertermittlung für den Grundbesitz, nachdem seine ehemalige Frau im Verfahren die zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen gefordert hatte. Die Kosten wollte er als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Das Gericht hingegen wies darauf hin, dass die Einholung eines Wertgutachtens weder vom Gesetz gefordert wird und auch die Ehefrau nur die entsprechenden Unterlagen begehrte. Somit bestand keine Pflicht zur Einholung eines Wertgutachtens. Dementsprechend handelte es sich auch nicht um "zwangsläufige" Kosten des Verfahrens. Dieses Kriterium ist aber Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung.
Darüber hinaus teilte das Gericht mit, dass nur Zivilprozesskosten im engeren Sinne (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Kostenerstattungsansprüche des Gegners) abzugsfähig sind.