Auch volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Einkommen der Eltern ab, deckt aber nicht notwendigerweise alle Ausgaben des Sprösslings ab. Sogenannten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darf der Nachwuchs zusätzlich zum regulären Unterhalt von den Eltern einfordern. Dazu gehören auch die Studiengebühren, die in vielen Bundesländern einmal pro Semester fällig werden.
Allerdings ist der Zusatzanspruch an eine Einschränkung geknüpft, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden: Nur wenn das Kind den Mehrbedarf vor Semesterbeginn anmeldet, müssen die Eltern auch zahlen. Kommt die Forderung nachträglich, dürfen die Eltern die zusätzliche Unterhaltszahlung verweigern. Besser ist es natürlich immer, wenn sich Eltern und Kinder nicht vor Gericht über die Aufteilung der Studiengebühren streiten müssen.