Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar einen gemeinsamen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Ehepartner wechselseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Desweiteren verfügten sie wie folgt: "Nach dem Tode des Längstlebenden soll unser Sohn 1 das (Grundstück +) Haus O-Straße 177 erhalten. Das weitere Vermögen soll unter den (weiteren) drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden."
Das Ehepaar war Eigentümer eines grundbuchmäßig in zwei Hälften geteilten Grundstücks, wobei sich auf dem einen Teil das Wohnhaus der Eltern und auf dem anderen lediglich Wiese befand. Mit einem notariellen Vertrag übertrugen sie das Hausgrundstück an dem im Erbvertrag genannten Sohn, der im Gegenzug seinen Verzicht auf den Pflichtteil erklärte. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater mit notariellem Vertrag auch den zweiten Teil des Grundstücks an seinen Sohn. Der Vater versicherte zudem an Eides statt, dass dies auch dem ursprünglichen Willen von ihm und seiner Frau entsprach.
Nach dem Tod des Vaters forderte der Bruder des bevorzugten Sohnes von ihm die Herausgabe des Wiesengrundstücks. Auch das Oberlandesgericht Hamm legte den Erbvertrag dahingehend aus, dass die Eltern ihrem Sohn lediglich das Hausgrundstück vermachen wollten, als sie den Erbvertrag geschlossen hatten. Dies lasse sich Aussagen von Familienmitgliedern und Dritten entnehmen.
Normen: BGB §§ 420, 531 Abs. 2, 741, 812, 2287 Abs. 1, 2365