Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Eines Angebots zur Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf es nicht, wenn die Arbeit offensichtlich witterungsbedingt ausfällt.
Allerdings entfällt bei einer rechtmäßig und wirksam angeordneten Kurzarbeit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ganz oder teilweise, sodass ein Annahmeverzug nicht eintreten kann. Der Arbeitgeber trägt dann nicht mehr das volle Risiko des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält dagegen den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds.