In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ließ die klagende Arbeitnehmerin ihre Steuererklärung durch eine Steuerberaterin erstellen und wurde von dieser telefonisch über den Inhalt informiert. In der Folge faxte die Steuerberaterin ihr das Deckblatt, welches die Arbeitnehmerin unterschrieben zurück faxte. Mittels ELSTER überstellte die Steuerberaterin die Steuererklärung an das Finanzamt, wobei das Deckblatt die kopierte Unterschrift der Steuerpflichtigen enthielt. Das Finanzamt wollte diese gefaxte Erklärung nicht anerkennen, musste sich jedoch durch den Bundesfinanzhof eines Besseren belehren lassen:
Für nicht fristwahrende Schriftsätze ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass diese auch per Fax übermittelt werden können. Denn durch die Schriftform soll lediglich sichergestellt werden, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt und Person und Inhalt der Erklärung eindeutig sind. Auch die Übersendung der Steuererklärung mittels Fax wahrt diese Zwecke. Unerheblich ist dabei, ob die Steuerpflichtige den Inhalt komplett zur Kenntnis genommen hat, da sie mit ihrer Unterschrift hierfür die Verantwortung übernimmt. Vor diesem Hintergrund musste das Finanzamt die Erklärung anerkennen.