In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen als Inhaberin mehrerer Markenrechte, auf die Verletzung ihrer Markenrechte in der Second-Level-Domain einer Internetseite aufmerksam (Anmerkung: Mit ''Second-Level-Domain'' wird fachsprachlich ein bestimmter Teilbereich einer Internetadresse bezeichnet). Als Ansprechpartner / Betreuer (fachsprachlich Tech-C/Zone-C) der Domain war der spätere Beklagte eingetragen, wohingegen als Inhaber der Domain ein Kunde des Betreuers eingetragen war. Beim Aufruf der Internetseite wurde der Nutzer jedoch automatisch auf einen Online-Shop weitergeleitet. Als Inhaber dieses Shops war wiederum der Betreuer der Ausgangsseite als Inhaber eingetragen. Vor diesem Hintergrund sah das Telekommunikationsunternehmen den Betreuer als Verantwortlichen für die Rechtsverletzung, zumal er auch für die Einrichtung der Weiterleitung auf seine eigene Domain verantwortlich sei. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht.
Denn allein aufgrund der Weiterleitung könne man noch nicht darauf schließen, dass der Betreuer der Seite diese Weiterleitung einrichtete oder von der Rechtsverletzung auf der Seite seines Kunden Kenntnis hatte. Denn die Weiterleitung hätte auch ohne sein Wissen erfolgen können. Eine entsprechende Kenntnis war ihm auch nicht nachzuweisen.
Daneben traf den Betreuer auch nicht die Pflicht, die von ihm betreute Internetseite im Hinblick auf mögliche Markenrechtsverstöße zu kontrollieren. Denn der Tech-C ist nur im Hinblick auf die technischen Belange der von ihm betreuten Internetseite für diese verantwortlich, wohingegen die rechtliche Verantwortung beim Inhaber der Domain liegt.
Eine Haftung des Tech-C ist nur dann anzunehmen, wenn er Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat oder hätte haben müssen. Beides war vorliegend aber nicht der Fall, weshalb die Haftung grundsätzlich abzulehnen war.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil OLG Schleswig 6 U 51 13 vom 18.06.2014